Liegt die Miete bei mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, sind die Werbungskosten voll absetzbar. Zwischen 50 und 66 % entscheidet eine Prognose über die Vollabsetzbarkeit, unter 50 % nur anteilig. Der Mietvertrag muss wie unter Fremden geschlossen und gelebt werden.
Im Detail: Rechenweg, Rechtsgrundlage, Bankpraxis
§ 21 Abs. 2 EStG (seit 2021): Beträgt die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete (Kaltmiete plus umlagefähige Nebenkosten), gilt die Vermietung als voll entgeltlich. Zwischen 50 % und 66 % voller Abzug nur bei positiver Totalüberschussprognose, sonst Aufteilung. Unter 50 % Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil; Werbungskosten nur anteilig. Fremdvergleich: schriftlicher Vertrag, tatsächliche Zahlung auf ein Konto, Nebenkostenabrechnung wie bei Fremden.